4. En Politianordning for Sønderborg Aar 1698. N. 4. En Politianordning af Christian d. 5te. for Staden Sønderborg Aar 1698. - 1. Resolution für die Stadt Sonderburg vom 24ten. Mai Ao. 1698 (C.St.Sl.III., 2.s. 201). 2. Sonderburger Polizei-Ordnung v. 15ten. Nov. (s.222). 3. Resolution für Sonderburg v. 13.Märtz Ao. 1700 (s.226) - (N.St.May.B.4.s.241). Wir Christian der Fünfte von Gottes gnaden König zu Dennemarck, der Wenden und Gothen, Hertzog zu Schleswig Holstein Stormarn und der Dithmarschen, Graff zu Oldenburg und Dellmenhorst, thun kund hiermit: Als try unseren zu untersuchung des Stadtwesens zu Sonderburg verordneten Commissarien dem Hochgebohrnen Fürsten, unsern Freundlichen lieben Vetter Gouverneur zu Sonderburg Herrn Ernst Augusts Erben zu Norwegen, Hertzogen zu Schleswig Hollstein u.s.w., Grafen zu Oldenburg und Delmenhorst, und dem Hochundwohlgebohrnen unserem Geheimen- und Land-Raht; Stadthalten in dem Fürstenthümern Schleswig Holstein, Cammerherrn General Majoren von der Infanterie, Gouverneurn und Amtmann zu Steinburg und Ditmarschen, und lieben getreuen Herrn, Friederich Grafen von Ahlefeldt zu Langeland und Rixingen, Freyherrn auf Märssburg Erbherrn zu Gravenstein, Soe und Ballegaard, auch in der Wildniiss, Rettern z.g.z. Bürger-Meister und Raht daselbst eine gewisse Policey Ordnung zu ihrer revision und folgl. zu erlangung unserer Allergnädigsten Confirmation darüber eingegeben, und wir sothane Policey Ordnung nach denen von ermelten Commissarien und die darbey gemachte Monitis folgender Gestalt einrichten und verfassen lassen, Articulus 1. Von Gericht und Recht zu halten. Zu Beförderung eines jeden so wohl der aus als einheimischen gebührenden Rech-tens soll ein Ehrsamer Raht alle acht Tage an dem Montage Gericht halten, es sey den dass auf die Zeit Festtage oder unvermuthliche Gerichte Uhralten Gewohnheit nach feriiret werden. Da nun jemand In- oder ausheimischer gewillens irgend einen ander Bürgerschafft oder der Stadt Einwohner, vor den Raht und Stadtgerichte zu besprechen der soll erstl. dem Bürgermeister die Sache notificiren. Wann nun der Bürgermeister der Sache für seine Persohn nicht würde abhelfen können, sondern solche der Wich-tigkeit wäre, dass die Gerichtliche Traction von Nöhten, soll dem Kläger auf sein gebührliches ansuchen Citation mitgetheilet und dieselbe zum wenigsten den vor-hergehenden Sonnabend zü früher Tages Zeit dens Gegentheil (alter Gewohnheit) insinniret und verkündiget werden, worauf den der Kläger an den folgenden Mon-tage, wann gericht gehalten wird seine Sache anhängig machen und Gebührlich prosegniren. Es sollen aber beyde der Kläger und beklagte entweder selbst oder durch ihren Genugsahm Gevollmächtigten Procuratoren mit Gebühren der Modes-tie und Bescheidenheit ohne freventliche Bezeigung, auch ohne Calumnien und Schmähung des Gerichts oder der Parten ihrer Nothdurft vorbringen im fall aber jemand ungebührl. würde verfahren und Schmähworte oder mit der Faust sich an den einen oder andern einiger massen vergreifen, der soll vermöge Lotz- und Land Rechten mit höchsten Ernste und scharfen Rechte unnachlässig gestraft werden, und soll dennach ferner der Kläger in des Gegentheils Gegenwart, die Sache ordentlich und förmlich entweder Mündlich oder auch da es der Sachen Wich-tigkeit erforderte in Schriften dem Richter fürtragen, dass solches Summarius de Simplici et plano ohne alle Weitläuftigkeit des processes geschehe, da den der beklagte Copiam der Klage und Frist, sich darauf zu erklähren begehrig, soll ihm solches zu gelassen und vergönnet werden, er aber Gleichermassen darauf Kürtzlich und Summariter seinen gegen bericht wieder einzubringen schuldig sein und weiter vermöge der Land Gerichts Ordnung part.I Act.4 von den unterge-richten in den Städten verfahren werden, Wan die Partheyen selbsten oder derer eine um einen gütlichen vergleich zu treffen, den Bürgermeister, soll dem selben solches zu gelassen seyn, und da die güte nicht zu länglich hat er die begehrte Cilation ad senatum ohne fernere untersuchung der Sache zu ertheilen. - Wann auch Uhrtheil von einem Ehrsahmen Raht gesprochen davon nicht appeliret, und die Parthen dem selben über zuversicht innerhalb 6 Wochen nicht Gehorsa-men würden, soll mit der Execution gebührl. verfahren werden, damit die Sache ihre Endschaft erreiche wie solches alles bis anhere geschehen. Da aber des gesprochenen Uhrtheils sich dass eine oder andere Theil beschweren und davon Appelieren wolte, soll nach der Landgerichts Ordnung determinirte Appelaple Suma übertroffen, so soll der Appellant 60 Mk. Lübsch im Gerichte niederlegen, und auf verlust der Sachen, die helfte Ihre Königl. Maytt. und die helfte den Stadt Gerichte verfallen seyn Er auch darneben für alle in der Sachen und durch die Appellation veruhrsachte Unkosten und Schaden genugsahme Cau-tion prästiren, oder auch juramentum paupertatis gebührlich leisten, alles Inhalts der Landgerichts Ordnung und darauf ferner bis zu Austrag der Sachen seines Rechtens abwarten. - Da auch jemand einige Sache, so er gegen seinen Mitbürger hätte nicht erstl. dem Raht 10 Mk. lübsch und an die Stadt auch so viel verbrochen haben, ferner soll der Königl. Stadtvogt sanat dens Cämmerer auf alle Brüchfällig Handel, gute Aufsicht haben, auch einen Tag in der Wochen, zu nebst dem Secretario, der dass Protocoll führe, zu samen komen Gerichte halten, Und für alles was Strafwürdig ist aufdin-gen und gebührlich ausfyhren lassen, da aber Sachen von der Wichtigkeit für vielen die durch ihre Persohnen nicht könten abgerichtet werden, sollen sie diesel-ben auf Erster zu sammenkunft an den Raht gelangen lassen, wäre auch jemand der da vermeinte über Rechtsgebühr von ihnen beschweret zu seyn dem soll an dem Raht zu provociren zugelassen sein. Weil auch nach Ausgang jeden Jahres um Sichtmessen die die Endigung der Cämmerer gebräuchlich soll der Bürgermeister in Gegenwart des Rahts den neyen Cämmerer seines anbefohlenen Amts mit getreuen fleiss erinnern, und auf erlegen, dass er nebst dem Königl. Stadtvogt auf alle Muhtwillige und Brüchfällige Händel fleissig aufsicht haben, die verbrechen auch mit gebührenden Ernsten Strafen, und sonsten sich in seinen Amte unverweysslich bezeigen soll, als er vor Gott dem all-mächtigen, Ihre Königl. Maytt. einen Ehrsahmen Rahte und der Gemeine sich ge-trauet zu verantworten Darauf den ferner der gewesener Cämmerer seinen Succes-soren in derselben Rahts versamlung der Stadt Privilegia vermöge der Registrator nebenst der Stadt Decreten und wass sonsten dem Anhängig Gerichtl. überliefern, welches alles Er hernach in Guter verwahrung annehmen, haben und halten, auch zu dem Ende seines anbefohlenen Amts vor allen Empfang und Ausgabe in seiner Cammerey verwaltung dem Ehrsahmen Raht richtige und Klare Rechnung bringen soll. Zu Abwendung aller unrichtigkeit und gefährl. Handlungen in und ausser halb ge-richts sollen vermöge Ihrer Königl. Maytt. jüngstiin publicirten allergnädigsten Resolution alle Kauf und Heuer Briefe Testamente. Obligationes Cessiones, voll-machten Certeparteyen und andere Contracten so zu Rechte beständig seyn sollen, von dem Stadt Secretario allein verfertiget und in sidem subseribiret werden, bey p... 10 Rthlr. so oft dagegen gehandelt wird/werden, auch sollen alle und jede so Obligationes in dass Stadt Schuld Protocoll einschreiben lassen, sich bey dem Stadt Secretario wen die Obligationes im Stadt Protocoll abgeschrieben werden können und solches bey arbitrasrer pöm armöge Ihre Königl. Maytt. Allergnädigs-ten befehls, soll bis Ders weitern allergnädigsten verordnung dem Stadt Secretario sein Gebühr für Schreiben in und ausserhalb Gerichts, gleich dem Stadt Secretario in Flensburg gegeben werden, gleich den auch Bürgermeister und Raht nach Einhalt Ihre Königl. Maytt. allergnädigsten Befehls mit Ihrer Gebühr und Gerichts Sporteln sich nach dem Flensburgeschen taxt allerunterthänigst richten sollen. -- Articulus 2. Von Kirchen Rechnung. Es soll auch wie bis anhere geschehen, die Kirchen Rechnung alle Jahr, an den nächsten Diengstage nach Lichmessen in Gegenwart wie gewöhnlich des Amts-verwalters Nomsen Ihr fürstl. Durchl. des Herrn Gouverneurn, des Bürgermeisters, des Probsten und der Poldiger, Rahtsverwandten und Stadt Secretarii richtig gehalten werden, damit also der Kirchen Zustandt und verbesserung männiglich notificiret und dadurch frome Christen zu Beförderung der Kirchen Wohlstand, und vermehrung der Jährl. einkünfte, durch solche richtigkeit und andere Exempel zu Christlicher Nachfolge angereitzet werden möge. - Wann nun die Rechenschaft von den gewesenen Kirchen geschwornen gebühren-der Maassen geschehen, und er seiner verwaltung sich enthoben, als den soll von dem Amtsverwalter nomine des Herrn Gouverneurn zugleich von den Geistlichen und Bürgermeister, eine andere tüchtige eingeschene Persohn, an dessen Stelle zu verwaltung der Kirchen Nothdurft erkohren und angenomen werden, Was die Fractamenten anlanget, so denjenigen, die der Rechnung beywohnen, und sonsten geladen werden, pfleget zu geschehen, so soll es damit hinführe gehalten werden, dass nicht mehr als ein Aufsatz in vier Gerichten, bestehend geschehe bey Strafe 4 Rthlr. so an die Kirche verfallen sein sollen, sie sollen aber präcise des vormittags um 8 Uhr zusammen kommen, da dann alles was die Nohtdurft und Gelegenheit wird erheischen in dass Kirchen-Buch richtig soll verzeichnet, auch wegen der Kirchen gebau und anderer Anliegen nach Nohtdurft mit den Kirchen Vorsteher unterredung gepflogen, delibiriret und geschlossen auch alle unwichtigkeit so ver-handen sein möchte in gute Ordnung gebracht werde. -- ¬¬¬¬ Articulus 3. Von den Thüren und anderen Stadt Gebäuden.- Was an Thüren oder sonsten der Stadt zu bauen und zu erhalten gebühret, solches wird einen Ehrsamen Raht durch den Cämmeren unstrafl. zu verrichten bedacht sein, es soll auch der Cämmerer, gute aufsicht haben, dass die jenige so inskünf-tige die Schlagbäume (die an einige Ohrten der Stadt nohtwendig müssten ge-macht werden) zu und aufzuschliessen bestellet sein, solches zu rechter Zeit damit fleissig verrichten. -- Articulus 4. Von den Schifs Brycken. Die weil auch die Schifsbrycke von der Stadt und Gemeine mit grosser Mühe und Unkosten erbauet und verfertiget, sollen ferner diejenigen von einen Ehrsahmen Rath dazu verordnet werden, gute und fleissige Aufsicht haben, damit dieselbe in beständigen guten wesen möge erhalten werden, Es sollen auch die Stadt Diener gute acht haben, dass die Schife so gelasset, und nicht mehr aus und einschifen haben, zu langwierig und zum Winter Lage an der Brycke beliegen bleiben, da-durch dem Haupte der Brycken dadurch nicht möge Schaden zugefüget werden, so jemand von den Schifer hiergegen für setzlich handeln, würde demselben jetz angedeuteter Maassen sein Tackell gehauen werden Er auch am Ihre Königl. Maytt. und die Stadt verbrochen habe 10 Mk. Lübsch. Ferner soll auch der Cammerer dass Brycken geld, Brycken Zoll auch andere ein-kommen der Brycken, wie solches in der Rollen verzeichnet fordern, und einneh-men und auf seinen Abtritt deswegen einen Ehrsahmen Rath und den 16 Männern der Stadt und Gemeine zum besten aufrichtige Rechnung thun, Es sollen auch auf der Norder Brycke kein Zimmer Bau oder Brenn holtz oder einige dergleichen schwere Last aufgeschifet werden, bey Brücke zu erhaltung der Brücke 3 Mk. sondern soll geschifet werden bey der Syder Brücke Es soll auch der Stadt Diener fleissig aufwarten dass aus die Schife keine Unreinigkeit ins Wasser aus geworfen werde, bey Brücke 18 Ssl. auch soll kein Schifer bey der Brycke oder Tiefe Ballasten. – Articulus 5. Von den Feuerstellen Bacofen, Tarren und Schorsteinen. - Es soll ein Ehrsahmer Rath alle Jahr wenigstens einmahl als etwa auf Michaelis, um dass Heu, Korn und Feurung eingebracht, die Feurstellen, Backofen Tarren und Schornsteine mit Fleiss besehen lassen, und welche nicht vollkommen und unstraflich befunden sollen niedergeschlagen und dem Hausherrn bey arbitrasrer Brüche auferleget werden, solche Dinge der maassen verfertigen zu lassen, dass kein Gefahr daraus zu besorgen, im fall aber der Haus Wirth zum andermahl straf-würdig befunden, soll er gedobbelte Brüche zu geben verfallen seyn, und soll nie-mand einig Gebäude es sey Haus, Stall Scheune, oder was es wolle in der Stadt entweder an der Strassen oder Hauswirts mit Strohdecken lassen, sondern allein Stein Dach gebrauchen, bey pöen 10 Mk. lübsch an Ihre Königl. Maytt. und eben son viel an die Stadt. – Articulus 6. Von Dingen so in Feuers Nöthen zu gebrauchen. Es sollen gute starcke Feuer Hacken auch Feuer Leittern eine gute Anzahl gemacht an gelegenen Ohrten in der Stadt verordnet werden, und ein jeder Haus Wirth eine gewisse anzahl Lederne Eymer in bereitschaft zu haben gehalten sein, um sich ein Feuers Nöthern, dass Gott gnädiglich abwenden wolle derselben zu gabrauchen. – Articulus 7. Von der Verheurungen der Wohnungen. Es soll ein jeder Bürger bey seinen Eide erhalten um betheuren dass er seine Woh-nungen keinen lossen und unbekanten Leuten, auch keine Bettlern so in der Stadt nicht zu Hausse gehören, verleihe und anscheure, dass nicht die losse Buben so an andre Ohrten verwiesen und verjagt bey uns möge einschleichen und aufhalten werden bey arbitrasrer Brüche, wie vorgemeldet, auch sollen die jenigen so die Wohnungen verheuren wegen der Königl. Contribution, und andere Bürgerliche Pflichten, und Auflagen, dem Rathzu antworten schuldig sein, wann dasselbe von ihnen den Heuerlingen nicht zu rechter Zeit enrichtet wird, der Haus Wirth auch seinen Heuerlingen, da er kein Bürger wäre, an dem Rath zu bringen schuldig sein, die Bürgerschaft zu gewinnen, und seinen gebührenden Bürger Eid zu leisten. – Articulus 8. Wer die Bürgerschaft begehret, derselbe soll bey dem Bürgermeister sich angeben, der demselben an die Cämerey ferner verweissen soll, woselbst seine Gelegenheit mit Fleiss soll erweget, und Niemand zum Bürger angenomen werden, er wisse den sich und die seinen redlich zu ernähren, und da er von andern Orthen herkomen, soll er von der der Obrigkeit des Orts, da er zuvorgewohnet seines verhaltens und Abschieds gute Kundschaft vorbringen, damit so viel möglich verhütet werde, dass nicht die Stadt mit Armen Leuten, und lossen Gesinde an-gefüllet werden möge. Die nun angenomen, sollen die Gebühr, wegen die Erlang-ten Bürgerschaft unweigerlich entrichten, und folgens für Bürgermeister und Rath erscheinen, und den gewöhnlichen Bürger Eid leisten, auch Haussgesessens seyn und eigen Feur und Rauch halten, und in aller Auflage und beschwerde thun und leisten, was die Bürgerliche Pflicht erfordert. Articulus 9. Von Gemeinen Bürgerlichen Friede. – So einigen Bürger von dem andern unrecht wiederfährt im Handel und Wandel, Schelt Worten, oder mit der Thaht der soll sich nicht also bald mit der Faust rächen, sondern alles der Obrigkeit Klagen, es wäre den, dass er seines Lebens Nothwehre thun müste. Wer sich aber selbst ungeklagter Sachen ohne Rechtsfor-derungen mit der Faust rächen und Scheltwörter vergelten, und also in dass Werck greifen will, der soll mit gedoppelter Brüche gestrafet werden. - Es soll auch an jeder Bürger bey seinen Eide verpflichtet seyn, wann brüchfällige und strafbahre Handel in seinen Hausse geschehen und begangen werden, solches dem Stadtvogte und Cämmerer ungesäumt anzumelden bey arbitrasrer Strafe, Einen Ehrlichen erfahrnen Barbier, soll der erste Band aller frischen Wunden, von einen Ehrsahmen Rath zugelassen werden und soll er seinen Eyd beysten, alle fälle solches sich begeben und zu tragen den Stadtvogt und Cämmerer anzuzeigen bey Strafe des Mein Eydes. – Articulus 10. Von den Bürgern so gegen ein Ehrsahmen Rath und die Gemeine untreulich handeln. - So ein Bürger so beschaftig oder leichtfertig wäre dass er seines Bürgerlichen Eydes, so er Ihre Königl. Maytt. Seinen allergnädigsten König und Herrn, dem Ehrsamen Rath und der Gemeine gethan, ihr bestes zu wissen und Argstes zu wen-den, und dem gemeinen Nutz und der Stads Wohlfahrts Treue und Hold zu sein, vergessen würde, und dem entgegen im Handel und Wandel inwendig oder ausser-halb der Stadt losser Gesellschaft Ratterey und bösser Conspiration, anhangen und beypflachten würde, derselbe so er hierinnen betrefet und dessen überzeugt würde, soll an Leib und Gut gestrafet werden, Es sollen auch alle Bürger, so in der Stadt gebohren werden, da sie in der Stadt sich aufhalten, und Bürgerl. gerechtigkeit geniessen wollen zu Ihrer Eltern und Vorfahren Eyd nicht weniger verpflichtet sein, als andere Einkömlinge, so Ihren Eyd in eigener Persohn geleistet, und so je-mand derselben sich gegen Königl. Wer gemeine Stadt Ordnung untreu erwiessen, der soll als ein Mein Eydiger kraft selbiger Ordnung von Manniglichen geachtet und gestrafet werden. Articulus 11. Von Handel und Kaufmanschaft. Niemand soll in der Stadt Handlung mit Kaufmanschaft, oder sonsten anderer Handthierung treibden, Er sey den zum Bürger angenomen, und habe dem Rath und Gemeine geschworen, Es soll auch Niemand von fremden bey den Brycken, heimlich Kaufen einige Waaren, wie die Nahmen haben so dahin gebracht, sond-ern wen es etwas auf sich hat, sollen vier Bürger, so dazu verordnet den Kauf in des Cämmerers Hause setzten, und ehe solches geschehen, nichts von der Brücke aufgeführet werden, im fall aber jemand etwa heimlich Kaufen, und ausführen würde, oder auch mit den fremden in der Fährde handeln, ehe das Guth bey der Brücken angeleget, der soll 10 Mk. an Ihre Königl. Maytt. und an die Stadt verbrochen haben. – Articulus 12. Von den Schiffern und Bohts Leuten. Die Schiffern, denen die Kaufleute Ihr Korn und andere Waaren, an fremdte Ohrte, einzukaufen vertraun, sollen mit selben, aufrichtig und ohne Betrug umgehen, und in allewege ihre Reeder und Kaufleute bestens suchen, und Arges abwenden, und damit sie alles verdachts mögen enthoben seyn, von Ihren verkäufer unter Dem selben Hand und Siegel, eine klare verzeichnis fodern und annekenen, wie viel und wie theuer, sie die Waaren eingekauft, und bezahlet haben, oder da sie hierinnen säumig von den Kaufleuten die Fracht, bis sie auf ihren eigenen Unkosten solches einbringen ihnen vorenthalten werden, im fall aber jemand gefährl. handeln würde, derselbe als der seinen Mit Bürger falsch und untreu werden, von dem Gericht mit ernst gestrafet werden Es sollen auch die Schiffern aufrichtig und volkomene Maasse und Gewicht liefern, und zu der Nothdurft entweder selbst die Maass und Gewicht übergeben, oder zum wenigsten den Botsleuten, in dem Ausmessen Persöhnlich bey wohnen, auch dass Schreiben selbsten verwalten, oder durch die Ihrige Schreiben lassen,damit nicht durch unfleiss der Schreiber–Jungen, so vor diesen dazu gebrauchet worden, den Bürgern schaden zugefüget und der Kaufmann mit dem Schreibgelde nicht weiters beschweret werde, Es soll auch den Schiffern oder Bohtsleuten von der Bürgerschaft oder ihre Gesinde einig Trackgeld (daher allerley Partheyligkeit in dem Maassen veruhrsachet) zu fordern oder anzunehmen auch der Bürgerschaft solches auszugeben gänzlich verbothen seyn, und sie die Schiffer und Bohtsleute mit dem gebührendem Priem Gelde (als nemlich vor einen Sack hopfen sechs Pfenninge) vor eine Last Rocken, zwey Schilling Lübsch vor ein Baund Törfen sechs Pfenninge vor ein ... Flachs oder Hempf sechs Pfenninge begnügen lassen, so jemand hiergegen handeln würde der soll gestraft werden nach gestalt der Verbrechung, der Schiffer auch da in Maass oder Gewicht mangel verspühret würde, die volle erstattung thun, ferner soll die Bürgerschaft durch ihre Diener und Mägde in den Schiffen die Maasse empfangen lassen, und nicht wie vor diessen von etzlichen eigennützigen geschehen selbst in die Schiffe treten, und die Säcke aufhalten in Hofnung bessere Maasse, wie andere zu Empfangen, worauf der Diener auf der Brücken achtung haben soll und diejenige so hier wieder handeln die Strafe des Ungehorsams zu gewarten haben. - Die Botsleute sollen ihre Führung hernach nicht wie bis anhere geschehen, bey der Kaufleute Korn ins Raum stürtzen oder in Säcken legen, sondern in Tonnen ein-packen, und nebst andere Tonnen, Gütern hinter der Pompen hinlegen, Es sollen auch die Schiffern verwarnet seyn, dass sie von den Kaufleuten, keine unbillige fracht fordern, da sich dessen jemand bey dem Bürgermeister beschweren würde, sollen die Schiffern, in dem was nach vorher der Sachen von dem Bürgermeister, vermöge der See rechten ihnen auferleget wird, zu Gehorsamen schuldig seyn. – Articulus 13. Von Kaufgesellen. Die Kauf Gesellen son ein bürgerliche Pflicht thun sollen nicht handeln die Bürger zum verfangen und Schaden, würde aber ein Kauf Gesell Bürger werden, und zu Haus und Hoff sitzen, und Bürgerliche Pflicht thun, der soll aller Bürgerlichen Ge-richtigkeit geniessen. - Es soll auch ein jeder Schiffer, sowohl die Einwohner als auch die fremden ver-pflichtet seyn, ehe sie einig Guth ausschiffen, dem Diener anzumelden, was sie für Güter einhaben, und wie viel von jede Sorte, sie sollen auch gemeldten Diener schriftl. geben, wen dass Guth zu gehörig und von wan dass Brücken geld zu achten, damit das es nicht verschwiegen bleibe, bey Brüche 10 Mk. an Ihre Maytt. und an die Stadt auch so viel. – Articulus 14. Von dem Handel Verkauf und ausschiffen auf dem Lande. - Demnach von den vormahligen Hertzogen zu Sonderburg zu unterschiedlichen mälen folgl. von König Fried. 3.ten Glorwürdigsten andenckens, und dann von Ihre Königl.Maytt. unter andern in dem Ao. 1696 den 4.ten Febr. an Sr. Hochfürstl. Durchl. den Landes Gouverneur abgelassenen Rescripts allergnädigst verordnet, daβ zu beförderung der Bürgerlichen Nahrung in der Stadt und Gemeine, alle aus und einschiffung mit Güter und Waaren, so den aller Handel und Handthierung auf dem Lande gäntzl. eingestellet, und niederleget werden sollen, wie den auch die auf dem Lande wohnende Schiffern sich in die Stadt zu begeben, oder in Ent-stehung deβen, sich aller ein und ausschiffung gesetzl. zu enthalten haben sollen, wobey dem Magistrat erlaubet, da hierrauf wider jemand dem entgegen zu handeln betreten werden, sollte sicher basis der Contravenisten oder die ertapten Waaren und Güter zur Confiscation selbst zu besichtigen. – Derwegen solcher Unrichtigkeit zu begegnen, soll mit verwiβen des p.t. Gouver-neurs der Stadt Vogt nebst einigen Bürgern verordnet werden, dan und wan, auf daβ Land zu reiβen und emsiglich dahin zu sehen daβ Ihre Königl. Maytt. jüngst ausgegebener Begnädigung und derselben einverleibten Allergnädigsten Befehl würdl. nachgesetzt werde. – Articulus 15. Von den fremden Schiffern und Kaufleuten auch von denen Die fremder Leute Geld zu handeln haben. – Es soll kom fremder Kaufmann oder Schiffer wer der auch seyn, sein Guth aus den Schiffen, bey der Brücken auch nicht in der Stadt fremden oder Hauβleuten verkaufen. Kein fremder oder Hausman soll zugelaβen seyn mit fremden bey den Brücken aus Schiffen zu Kaufen auch nicht auf der Straβen von den Wagen oder sonsten, bey verlust der Güter, halb an Ihre Königl. Maytt. Und halb an die Stadt. Er soll auch kein Bürger, er wohne im Hauβe, Buden oder Keller von einen Hausman oder fremden Geld nehmen und mit solchen fremden Gelde von fremden kaufen, im fall hierüber jemand berichtigen würde, soll daβ Guth, so gekauft verbrochen seyn, wie vorgemeldet, und der solches begangen ist seinen Nachbahrn und Mit-bürgern untreu geworden, demwegen Stadt Vogt und Cämmerer mit demselben aufzudingen haben, als mit einen untreuen Bürger. Imgleichen soll kein Bürger mit fremder Leute Geldern fremdem zum besten Ochsen, Honig, Butter und andere Waaren von den Hausleuten auβer der Stadt dem Bürger zum verfangen und Schaden aufkaufen, da nun beweiβl. daβ solch Geld im Grunde dem fremde zugehörte, und der Kaufer nicht mehr als ein Drankpfenning davon zu genieβen, und schlechter Dinge beschützer und Handhaber wäre eines fremden Kaufes der Stadt zum Nachtheil, so soll daβ Guth damit der verkäufer beschlagen, halb an Ihre Königl. Maytt. Und halb an die Stadt verfallen sein, und er wie vor erwehnet, noch dazu gestrafet werden. Articulus 16. Von den fremden Krähmern. Zufolge Ihre Königl. Maytt. allergnädigsten Confirmation der gewand Händler und Krämer privilegien soll hinführe denen ausländischen kaufleuten, Krähmern und . . . . . (auβerhalb der gewöhnlichen Jahrmarcktage) mit ihren Waaren, wie die Nahmen haben mögen in der Stadt herum zu gehen, und solche heim, oder offent-lich feil zu bieten, und zu verkaufen, bey Confiscation derselben und andere Will-kührlichen Strafen inhibiret und verboten seyn. – Articulus 17. Aus der pforte nichts zu Kaufen. – Es soll auch niemand auβerhalb der Stadt sich einige Waaren zu Kaufen erkühnen, auch nicht den Wagen in der Heuzeit oder sonsten entgegen lauffen, im fall hierin jemand betroffen würde der soll an Ihre Königl.Maytt. und an die Stadt verbrochen haben 2 Mk. Lübsch, und sollen die Wagen mit den Waaren nach dem Marckt getrieben werden, um alda selbige zu verhandeln. – Articulus 18. Daβ niemand andern in seinen Kauf falle. – Es sollen auch die Bürger selbst, oder ihre Knechte und Mägde, oder Weiber, den andern nicht in den Kauf von den Wagen einigen verfang thun, auch kein Waaren, es sey Korn, Lämmer, Gansen, Hüner, Eyer frische fische, dieweil jemand darauf geboten, unziemlich anfeilen, und damit den Hausleuten, die Waaren über die billige Gebühr zu versteigern anlaβ geben, Im fall aber jemand in den Kauf vorge-grifen würde der soll deβen zeugniβ nehmen, und es dem Vogt und Cämmerer klagen, und soll der so strafbahr befunden wird, 18 βl. Verbrochen haben, und der Hausmann dem Ersten die Waare folgen laβen. – Die weil auch viel geklaget worden daβ die Schlächtern und andere verkäufer, mit ihrem vorzeitlichen verkauf die Waaren steigern, und der Bürgerschaft mercklichen Schaden zufügen, so soll hernachmals auf den Straβen oder Marckt vor 10 Uhr solche Waaren zu feilen, oder zu kaufen ihnen gantzlich verbohten seyn, nach 10 Uhr aber soll einen jeden zu kaufen zu gelassen seyn. – Articulus 19. Von den Brauern. – Es sollen die Brauer gut Bier brauen, und dafür Geld nehmen nach der Billigkeit, wie solches von dem Rath nach dem Einkauf des Korns gesetzet wird. – Articulus 20. Von den Backen. – Die Becker sollen auch Backen, dem alten vorgeschriebenen Taxt nach, bey der darin angehängten Strafe, und soll von jeglichen Becker daβ Brodt quartalster zur besichtigung auf das Rath Haus üblichen gebrauch nach abgeholet werden, gleicher Gestalt, soll es auch mit den Haus Beckern gehalten werden. – Articulus 21. Von Schlachten. – Es sollen die Schlachter schuldig und gehalten seyn, bey verlust Ihrer previlegien, wochentl. Zum wenigsten ein Gesundes untadelhaftes stück Viehes zu Schlachter, und war von dem Absichten, das lb. Des besten für 1½ β. lübsch und so nach advona . . . daβ geringere zu 1 βl. lübsch auch wohl zu 9 . . wann sie aber Marsch Vieh einbringen, soll selbiges von dem Stadtvogt alter gewohnheit nach taxiret, und nach solcher Taxt so wohl in Kleinen a 1. 2. 3. lb als in groβen stücken verkaufet werden. – Articulus 22. Von verkaufung Häuser und Gründe. – Wenn Häuβer und Gründe verkaufet werden, soll solches nicht ohne vorherge-hende proclamation der öffentlichen Sachbietung geschehen, und wann der Kauf geschlossen, die scköde darauf ertheilet werden. – Articulus 23. Von Maasz und Gewicht. Es soll der Cämmerer und der Stadt Vogt zum öftern und unvermuthl. die Gewichte und Maaβe besuchen, und rechtfertigen, Als neml. Die Maaβ Tonnen, die Scheffel, die Bier Maaβen, die Ellen, die Marckt Pfunde, Besemer, und waβ dessen mehr ist, auf daβ einerlei Gewichte und Maaβe, in der Stadt gehalten, und die Armuth mit falscher Maaβe und Gew. Nicht beschnitten werde, so jemand in solcher falschheit beschlagen wird, der büβet dem Königl. und der Stadt nach Gelegenheit der Sache als fälschner. – Articulus 24. Von Amts Kosten einzustellen. – Nachdem auch verspähret worden, daβ die eingeschlossene Handwerckere durch die groβen Amts Kosten, sich unter einander im Grunde verderben, und sich und die Ihrigen in Anmuth bringen, solchen Unheil vorzubauen, sollen solche Amts Kosten nachher gänztl. eingestellet seyn, und bleiben, und die Amtsgenossen von den Neuen Amts Brüdern, so wie ihnen angenommen werden, anstatt solcher ver-geblichen Beschwerungen, eine billige und eine leibliche Eerkäntniβ an Gelde, wozu die Amter selbst bey der Königl. Comission sich erkläret haben, nehmen, daβelbe in die Amts Büchse oder Lade hinlegen, um in fürfallender Theurung die Nothdürftigkeit zur supleration der Amtsgenossen dafür einzukaufen, oder biβ auf beβere Zeit oder sonsten der Gelegenheit nach erheischende Nothdurft zu des Amtsbesten, anzulegen und zu verwenden. – Articulus 25. Von den Hochzeiten und Brautlachten ingemein. – Die weil auch der Gemeine oder Comune nun wie Jahr hero Sonderl. bey diesen Schweren theuren, tvangseeligen Läuften die Bürgerschaft durch die groβen unnöthigen Unkosten, si auf den Hochzeiten angewendet werden, in dem die Armen den Reichen fast gleich seyn wollen, in ihrer Nahrung zum Höchsten geschwächet, und viel Ehrliebende Leute, so von den lieben Gott mit vielen Kindern begabet; die solche Unkosten zu unterschiedlichen mahlen verrichten müssen dadurch in daβ äuβerste verderben gerathen, indem daβ sie daβjenige, damit sie sichnernähren oder ihre Kinder aussteuren, und zur Nahrung verhelfen sollten, an undienstlichen Unkosten und Pracht, so den Hochzeiten nachfolgens anwenden müssen, damit solcher Unrath abgeschaffet, soll es mit den Hochzeiten und was denselben anhänget, folgender Gestalt gehalten werden. – Articulus 26. Von den Verlöbnissen und mitgaben. Die verlöbniβen sollen Ihre Königl. Maytt. allergnädigsten verordnung gemäβ ge-halten, und dabey alle weitläuftigkeit, und unnöthige Kosten abgeschaffet seyn. - Es sollen und wollen sich auch alle und jede in der Mitgabe der Kisten und Kasten Waaren mäβigen und so viel møglich daβelbige weniger, und die Wohlhabende in der Aussteurung Ihrer Kinder, den Unvermögenden keine Aergerniβ geben, in Erwegung, daβ es beβer und dienstlicher, die Kinder mit dem zu versehen, damit die Nahrung soll erhalten werden, als mit vielen unnöthigen üppigen Kiste Waaren begaben. – Articulus 27. Von den gaben so braut und bräutigam einander zu verehren Gewohnet gewesen. – Es soll der Bräutigam seine Braut, und die Braut ihres Bräutigams freunden, gantz und gar keine Gabe geben, es sey Geld, Silber, Kleynodien, Hemde, Schuh, Pan-toffeln, auch sonsten anders nichts, bey verlust derselben Gaben, da hier wieder gehandelt würde, soll solches halb an Ihre Königl.Maytt. und halb an der Stadt heimfallen, Was aber der Bräutigam seiner Braut, und sie ihm geben soll, daβ soll ihnen frey doch nach billigkeit und Ihrem vermögen und Stande gemäβ. – Articulus 28. Von den Hochzeiten der vermögensten. Die Leute so in guten vermögen seyn, sollen auf ihren Hochzeiten nicht mehr als 20 Häuβer Lahden, darmnen doch nicht sollen gerechnet werden, die Raths Persohnen, Kirchen Diener auch fremde, die von auβen dazu gefodert werden, davon auch nicht über zwanzig Persohnen seyn sollen, Im fall aber jemand weniger als die vorgeschriebene 20 Häuser bieten wollte oder sonsten Abend Kost oder eine Gästerey halten, soll ihm frey gelaβen seyn, doch daβ er nicht über die 20 Häuser bitte, auch soll die Copu lation präscise um 12 Uhr verrichtet werden, Sie geschehe in der Kirche oder im Hauβe. Welcher nun hiergegen handeln würde, der soll unabdinglich an Ihre Königl. Maytt.: 10 Mk. Und an die Stadt auch so viel verbrochen haben, damit auch kein überfluβ und Miβbrauch im tractiren und Speisen auf den Hochzeiten vor sich gehe soll nicht mehr als ein einzigen gang mit Speisen vorgetragen werden bey arbitrairer Brüche. – Articulus 29. Von den Hochzeiten der Mittelmässigen. – Die Mittelmäβigen Bürger und Handwercks Leute, so Amt und Gilde besitzen sollen zu ihrer Braut Lacht nicht mehr bitten, als 12 Häuser, die Raths Persohnen und Kirchen Diener und fremden deren doch über 10 Persohnen nicht seyn sollen, ausstemmen. – Articulus 30. Den Geringsten als Handwerckern, so kein Amt und Gilde, besitzen, Bothsmän-nern, Arbeitsleuten und Dienst Mägden, sollen nicht mehr als 8 Häuβer zugelaβen seyn, die Raths Persohnen, Kirchen Diener und fremden deren auch nicht über 10 seyn sollen, ausbescheiden mit dem Kirchgang, soll es dem vorrigen gleich gehalten werden, die tractirung auch Königl. allergnädigsten ausgelaβenen Mandats gemäβ geschehen, alles bey obbemeldter pöen. – Articulus 31. Von den Instrumenten auf Hochzeiten. Es soll der Stadt Musicant von einer jeden groβen Hochkeit, da er uns seine Gesellen die Instrumenten samtl. Gebrauchen, 8 von einer Mittelmäβigen 5 und von den geringsten 1 oder wie sie desfalls mit einander vergleichen werden, jedoch nicht über den vorgesetzten Preiβ, für sein Lohn und Mühe haben, da er den auch daβ Buch oder den Teller, wie bishere gewöhnlich auf den Hochzeiten mag umgehen lassen, und waβ die Gäste Ihm freywillig geben wollen annehmen. – Articulus 32. Von den Zusammen Künften bey Kindtauffen. – Bey den Kindtaufen und desfalls bis here ausgestellten Zusammen Künften, soll es hinführe allerdings wie in Flensburg damit gehalten werden, und alle fressen und Saufen abgeschaffet bleiben. – Articulus 33. Von den Raths Diener aufsicht. Der Raths Diener soll auf den Hochzeiten die aufsicht dahin haben, und sich erkundigen, ob der verordnung gemäβ geladen, und da es nicht geschehen, solches anmercken, verzeichnen und es dem Stadt Vogt und Cämmerer anmelden. – Articulus 34. Von den umkosten so zu bestättigung der Leiche angewendet werden. – Die Schul Collegen sollen von allen Leichen ihre Gebühr, nach vorriger Gewohn-heit empfangen, und genieβen, die Kuhlen Gräber sollen haben für ein Grab auf dem Kirchhofe einer Alten erwachsenen Persohn im Somer 16 βl. im Winter 24 βl., für ein Mittelmäβiges und Kindes Grab, im Somer 10 βl., für einen Armen Leiche aber nichts. Articulus 35. Von den Arbeiten und Krügen an heyligen Tagen vor und nach der Prædigt. – Es soll kein Krüger des Sontags oder Fest Tages, welche vermöge Königl. Maytt. ordinantz verordnet seyn. Wein, Bier, Mehde oder Gebrandtewein vormittags aus-zappen, ehe die Prædigt geendiget bey Brüche 5 rthlr., so oft dawieder gehandelt wird, Es soll auch an die selbigen Tagen, Niemand einige Waaren verkaufen, bey obgemeldter Brüche, auch kein Handwercker an den selben Tagen Arbeiten, bey arbitrasrer; Geldstrafe und Confiscation der Arbeit. – Articulus 36. Von Gottlosen und unzüchtigen Leuten Leben. – Ferner soll auch in der Christl. Gemeine nicht verstattet werde, daβ Persohnen auβer der Ehe zusammen leben, welche aber in einem Ehrloβen Leben, auf vor-gängige Warnung verharren, sollen verbrochen haben, an Ihre Königl. Maytt. und an die Stadt 30 Mk., würden sie sich aber dennoch nicht beβern, so sollen sie aus der Stadt verwiesen werden. – Die Stadt Diener sollen bey Tag und Nacht auf unartige Leute als Gottes Lästerer, Sabbathschänder, Flücher, Ehebrecher, Hurer und dergleichen fleiβig achtung haben und dieselbe wen sie betreffen werden, gehörige Orts angeben damit solche Sünder gebührl. Bestrafet werden möge. – Articulus 37. Von den Wickern und Wahrsagern. – Die Wicker und Wickerschen, auch die damit Seegen sprechen umgehen, sollen nicht gelitten werden, sondern wo jemand darüber beschlagen würde, der solches thäte oder thun lieβe, der soll an Ihre Königl. Maytt. und die Stadt verbrochen haben 30 Mk. Die aber solches brauchen und thun, sollen aus der Stadt verwiesen werden. Articulus 38. Von denjenigen Leuten so mit vorsatz Leute betriegen, und um das Ihrige bringen. – Nachdem auch unter den Bürgern einige gefinden worden, der an andern Ohrten oder in der Stadt den Leuten ihr Korn und andere Kaufmanns Waaren abgeborget, und so hoch und theuer als es die verkäufer angeschlagen, in dem sie nicht aufrich-tig gedencken zu bezahlen, an sich purmen, welches nicht allein der Stadt und der Bürgerschaft bey fremden eine böβe nachrede verursachet, sondern auch vieler Ehrlichen Leuten, die gerne wollen redlich handeln, und Glauben halten, solches entgelten müssen so sollen solche böβe Leute, die der maaβen in und auβer der Stadt vorsetzlich betriegen, in der Gemeine nicht gelitten, sondern aus der Stadt verwiesen werden, und so dieselbe hernach von jemand in der Stadt gehauset oder gehandhaben würden, so sollen diejenigen, bey welchen solche Leute unterschleif haben, zu den Schulden zu Antworten verpflichtet seyn. – Articulus 39. Von den Dienst Magden. – Es wird auch oftmahls geklaget daβ die Dienstmägde ohne gebührende zeitliche aufkündigung ihres Dienstes ihren Brodtherren und Frauen aus dem Dienste ent-schleichen, und andern sich vermiethen, Sollen derowegen alle Bürger und Ein-wohner der Stadt, oder ihre Hausfrauen, hernach ihr Dienstvolck, zeitlich als den Somer auf Johannes und den Winter auf Weynachten, befragen, ob sie in ihrem Dienst forthin gedenken zu verbleiben oder nicht, da sie auch sich ihres Dienstes nicht länger zu gebrauchen gewillet, sollen sie ihnen solches zu derselben Zeit, anzumelden schuldig seyn, und darnach sich das Dienst Volck zu erhalten haben. Im fall aber diesem sich nicht gemäβ bezeigen, sondern zur ungelegener Zeit sich vermiethen, und den zugesagten Dienst nicht länger aushalten würden, sollen sie desfalls von dem Königl. Vogt und Cämmerer erinnert, und bey beherrender wiedersätzlichkeit mit der Gefängniβ gestrafet und mit Wasser und Brodt gespeiβet werden. – Dieweil auch unter Dienstmägden groβe Leichtfertigkeit und Unzucht gespüteret und befunden worden, so soll es hinführe dergestalt damit gehalten werden, daβ wann ein Magd beschwangert und wie dann oftmahls geschehen, biβ auf die äuβerste Zeit der Gebuhrt an den Herren hingehet, sollen derselben die Haare durch den Büttel abgeschnitten, und an den Hanck genagelt werden. Die Manns-persohnen es solche Unzucht mit ihnen begangen, sollen auch hernach in höhere Geld oder andere Strafe (wie bisanhero geschehen) von dem Gerichte genomen werden. – Es sollen auch Hausherrn und Frauen in der Stadt ernstl. Verwarnet seyn, wann sie solche Unthat in Ihre Häuβern, von ihren Dienstbothen, vermercken, dasselbe der Obrigkeit ungesäumt anzumelden, wann jemand sich darin verächtlich erzeigen und nachlässig seyn würde, und also die Strafbahre Persohnen, dem Gerichte ent-giengen, so soll derselbe, die verwürckte Brücke für sie erlegen. – Articulus 40. Von den Armen Leuten, so wohl aus als Einheimischen. Die weil auch in der Gemeine nun fast eine langwierig groβe beschwerde, wegen des vielfältigen und unaufhørlichen Bettelns vor den Thüren, beydes von Ein-heimischen, als auch hereinschleichende fremden Bettlern, mit groβer verdrieβ-lichkeit sich enthalten hat, derogestalt, daβ Niemand des Abends oder des Morgens die Thüre für den Mühseeligen überlauf der Bettler hat kønnen sicher haben, auch unter den selben Bettlern viel gefunden, so Gottloβe Leute seyn, und in aller Bosheit leben, und bey dem Bettlen ihre Kinder zum Stehlen und allerley Unarth erziehen und also in der Furcht die Allmoβen nicht aufnehmen und empfahen, sondern vielmehr den Armen Schülern und Nothdürftigen Haus Armen das Brodt aus dem Munde nehmen Stehlen und entziehen, so soll damit hinführe folgender gehalten werden. – Was belanget die ausländischen Armen, so guten schein von der Obrigkeit, dar-unter sie gefeβe fürbringen, und sich Glaubwürdig befindet, daβ sie durch Feuer oder Wassers Noth merklichen Schaden erlitten, oder sonsten groβe Gebrechlich-keiten durch Gottes verhängnis an sich haben, die selbe sollen, nach Gestalt ihres Anliegens und Zustandes, Aus dem Armen Geldern so dazu verordnet, begabet werden, die Bürgerschaft in den Häusern zu besuchen, da sie aber ohne der Obrig-keit zulaβung heimlicher weiβ jemand belangen, wolle ein jeder die selbe abwei-sen und die Almiβen ihnen nicht mittheilen, damit die Haus Armen desto mild-licher mögen begabet werden, Mit denen Armen so in der Stadt schatz und schulde bezahlen, und durch Gottes verhängnis und wiederwärtiges Glück in schaden und Unglück gerathen, und derselben Kinder, soll es dieser erhalten werden, daβ diejenigen so der Almoβen begehrig, sie sind Alt oder Jung, sowohl als die Armen Schüler, alle Jahr in der Schule erscheinen sollen, und sich alda bey den Inspectoren angeben, welche die Gelegenheit ihres Lebens und verhaltens gründlich erkündigen sollen, und da es befindlich, daβ sie der Almoβen Notdürf-tiglich, Ihnen zeichen deβelben Jahrs Zahl mitheilen, und ihr Nahmen verzeichnen laβen, auch alle Jahr die Zeichen wir derum besichtigen, diejenigen so etwa ihre Gebrechlichkeit enthoben ab und anweisen, daβ sie sich der Almoβen enthalten, den jungen aber so erwachsen, daβ sie sich zu Dienst begeben sollen, den andern aber so der Almoβen ferner geniesen, damit sie aber nichtfrüh und spät für den Thüren liegen sollen die Armen Schüler, in der Courrent den Sontag und darnach den Dienstag und Donnerstag mit den umsingen, ihre Allmoβen suchen und bitten. Ferner soll der verordnete Armenvogt mit den Haus Armen so zeichen haben, an den gewöhnlichen Tagen, nach gehalttener Predigt und geendigten Gottesdienst, für der Bürger Häusern gehen und von denen so zu erhaltung gemeiner Haus Armen so der Predigt und den Gottesdienst versäumt, den selben Tagen abweisen, Es sollen auch die Bürger so die Allmoβen von ihren Häusern austheilen laβen, damit es richtig in dem geben möge zugehen, und von den Vogt keine Parteiligkeit gebrauchet werden und sollen sich die Armen mit diesen Allmoβen gnügen laβen und weiters ihnen umzugehen und an andern Tagen oder Zeiten die Bürgerschaft zu beschweren, und verdrieβlich zu seyn, nicht verstattet werden, da sie desfalls betroffen werden, soll der verordnete Armenvogt, sie mit ernst von den Thüren ab-weisen, im fall sich aber jemand muthwillig erzeigen, und nicht gehorsahmen wollen, den sollen sie dem Vogt und Cämmerer anzeigen, welche ihn mit harten Strafe des Thurms und Hals Eisens belegen, und selbiger darnach die Allmoβen verlustig seyn, andern zum Schrecken und Abscheu. Es wollen auch die Bürger und Einwohner, den Armen keine Allmoβen reichen, als an gewöhnlichen Tagen, und wen der verordnete Vogt dabey ist, noch andere Bettlern, es keine Zeichen haben, und ohne vergünstigung der Obrigkeit herumgehen, oder auch ein ausheim-ischen und Landsstreichern, an den Festtagen, die Armen aber so durch Kranck-heit oder Gebrechen des Leibes nicht mit den andern für den Thüren können gehen, und die Allmoβen empfangen, dennoch Zeichen haben, und derselben würdig seyn, sollen einen andern an ihre Statt mit ihren Zeichen senden, welchen der Vogt die Allmoβen soll zustellen, auch darauf achtung haben, daβ dieselben den Kranken überantwortet werden, da auch alte Leute oder sonsten diejenigen, so der Stadt langwierig Schatz und Schulde bezahlet, und in der Gemeine Ehrlich und Christlich gelebet, in Armuth geriethen, und nicht hätten zu verzähren, soll für dieselben auf vergünstigung des Bürgermeisters durch den Pastoren auf der Cantzel gebeten werden, welchen dann ein jeder frommer Christ in ihren Kranken Bette und dürftigen Zustande von den seinigen wird wiβen bey zu sprinchen. – Articulus 41. Die Wachmeister Ordnung. Die Wächter sollen der Gewohnheit nach die Wache versehen, die Brandwache soll von Allerheiligen bis auf fastnacht beständig gehalten und des Abends, wann sie auf die Wacht, und des Morgens wen sie davon gehen, vor des Rottmeisters Thür, in eines jegl. quartier erscheinen, damit die Mannzahl können gehalten werden. – So Mandiren und Befehlen wir Bürger Meister und Rath wie auch . . . . . gesamten Einwohner . . . . . . . . . . . . . . ., daβ sie nach Einhalt vorberichter Pollicey Ordnung bis wir ein anders befehlen, werden gehorsahmlich halten und richten, und da-wieder nichts vornehmen, noch da es von andern geschehen, so viel an ihnen seyn wird zu statten sollen, so lieb einen jeden ist unsere Königl. Ungnade und der darum enthaltene Pöen zu vermeiden. Uhrkundlich unter Unseren Königl. Handzeichen und fürgedruckten Insiegel, geben auf Unser Residentz zu Copenhagen d. 15ten. November 1698. Christian Laksegl Concordat cum originals T. B. von Jessen
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