71. Ansøgning fra flere Inderster En Ansøgning fra flere Inderster i Hagenberg og Svenstrup Sogne til Kongen om det Samme. - N. 8. Zwølf Schilling 1798. Flensburg d. 19 Sept. 1798 Sämtliche zur Hackenberger und Schwenstruper Gemeine An Amts Norburg gehørende Prediger-Insten bitten allerunterhänigst um Allerhøchste Verfügung, daβ die zu gedachten Gemeinen Hr. Kønigl. Majestät gehørenden ehemaligen Feldintereβenten schuldig seyn, den Sup- plicanten die ihnen in Anleitung der Allerhøchsten Verordnung vom 26sten. Jan. 1770 zukommende Landstücke fordersamst an- zulegen. Die am 26sten. Januar 1770 de dats Christiansburg ernannte Kønigl. Vefügung wegen Aufhebung der Feldgemeinheit in den Herzogthümern Schleswig und Holstein verordnet unter andern, und zwar im 14 §, daβ sämtliche Insten, sie seyn Prediger-Küster oder andere Insten von den gemeinschaftlichen Feldern so viel Land als zur Gräsung einer Kuh erfor derlich ausgelegt werden sollte, und zwar so, daβ diese Landstücke als Perti- nenzstücke bey den Instenstellen bleiben. In Beziehung auf diese Allerhøchste Verfügung, meldeten auch wir uns bey unsere resp. Dorfcommunen, um die Prediger nicht mit den übrigen Feldintereβenten zusammen treten wollten um uns und die Dorfinsten zu stellen, vielmehr sich dahin erklärten, sie wollen mit den Dorfinsten nichts zu thun haben, sondern sich bloβ mit ihren eignen Insten abfinden. Dem Worte unsrer Prediger glaubten wir trauen zu kønnen und machten daher gegen ihr Anerbieten keine Einwendungen, aber bald sahen wir, wie man uns getäuscht hatte. – Die Dorfinsten wurden verordnungdmäβig, wir aber willkürlich abgefunden; d.h. wir erhielten ---- nichts. Dagegen erboten sich unsre Prediger, uns von ihren Länderein das Entbehrliche gegen eine jährliche Häuer mietweise zu überlaβen; wüβten es auch dahin zu bringen, daβ im Jahre 1783 ihr Anerbieten von der Kønigl. Dänischen Kanzeley genehmigt wurde. Die Prediger der Gemeinen Hackenberg und Ecken haben selbige erfüllt, nicht aber die Prediger in Schwenstrup. Dies gab denen von uns, die zu seiner Gemeine gehøren, Anlaβ, bey der Kønigl. deutschen Kanzley ein allerunterthänigster Gesuch gegen ihn einzu-reichen, wenauf uns ein Allerhøchster Bescheid wurde, durch welchen wir auf die einmal geschehene Erbietung der Prediger, uns das entbehrliche Land häuerweise zu überlaβen, hingewiesen wurden. – Dessen ungeachtet aber weigert sich unser Prediger Stellwagen, seiner Verbindlichkeit Gnüge zu leisten; er vermiethet sein überflüβiges Land nicht an uns, sondern an Häuerlinge der Hackenberger Gemeine. Wollte indessen auch Hr. Stellwagen uns sein überflüβiges Land verhäuern, so würden wir auch damit nicht zufrieden seyn kønnen, so wie sämtliche Prediger–Insten uns überhaupt nicht länger bey der bloβen Verhäuerung des überflüβigen Prediger–Landes an uns beruhigen kønnen. Die klaren Worte des 14 § der Allerhøchsten Kønigl. Verordnung sagen es sollen den Insten, so viel Landstücke als zur Gräsung einer Kuh erforderlich ist, gegen jährlige verhältniβ-mäβige Abgabe ausgelegt werden, und zwar sollen diese als Pertinenzstücke bey den Instenstellen bleiben. Darauf füβen wir mit fester Zuversicht. Ew. Kønigl. Majestät Wort bürgt uns für die Sicherheit unserer Gerechtsame. – Die oben angeführte bey der Landauftheilung geschehene Versicherung unsrer Prediger, sich mit uns, als ihren Insten abzufinden hat bis itjt um uns unsre Schriftsteller verleitet, unsre Befriedigung bey ihnen zu suchen, aber itzt kennen wir unsre Rechte beβer. Nicht die Prediger alleine sind es, von denen wir unsre Abfindung verlangen, wir verlangen sie von den sämtlichen ehemaligen Feld-intereβenten, von der ganzen Commune. Daβ zu dieser die Prediger mitgehøren, leidet keinen Zweifel. Sie müβen aller-dings so gut wie die übrigen Feldintereβenten von ihren überdies so ansehnlichen Ländereien etwas zu unsrer so gerechten, bloβ auf die Allehøchste Kønigl. Verordnung sich gründende Forderung beitragen. Es ist nichts als eine leere Ausflucht der Hr. Prediger, wenn sie sich von der Verbindlichkeit uns Landstücke auszulegen, dadurch zu befreyen suchen, daβ sie anführen, sie seyn nicht Eigen-thümer, sondern bloβe usufructuarii und als solche dürfen sie von ihren Pfarr-ländereien nichts wegschencken. Wann haben wir denn wol von den Predigern eine Schenkung verlangt? Wir verlangen bloβ dasjenige was uns nach der Allerhøchsten Kønigl. Verordnung zukømmt, und die Prediger schencken nichts weg, sie vergeben ihren Nachfolgern keine Rechte, kurz sie thun nichts als ihre Schuldigkeit wenn sie eine gesetzliche Verbindlichkeit erfüllen. Zu dieser Erfüllung werden denn auch die übrigen ehemaligen Feldinteressenten die Hr. Prediger anzuhalten wissen sie werden mit Recht einen Beitrag zu den uns auszu-legenden Landstücken fordern, und letzteren wird dann hoffentlich der Wahn benommen werden; dass sie als dänische Prediger in Ansehung ihrer Ländereien keinem Gerichtshofe unterworfen sind. Dieser näher mit ihnen auszumachen überlassen wir indessen den übrigen Feldinteressenten. Wir hatten uns, wie schon oben geagt, an die ganze Comunne und legen Ew. Kønigl. Majestät unsre rubricirte Bitte allerunterthanigst zu Füβen. Niels Rasmussen - Jep Jessen Jørgen Friderichsen - Erich Hinrichsen Christen Nielsen - Hans Mathesen Christen Skræder - Christ.Ewaldsen Christen Christensen - Claus Hus Hans Erichsen - Stephan Struck Niels Erichsen in Hagenberger Gemeine Christen Petersen - Claus Christensen Conrath Hansen - Christen Malt Hans Hinr.Petersen - Jørgen Petersen Rasmus Hansen - Niels Erichsen Thomas Clausen - Jørgen Jørgensen in Schwenstruper Gemeine
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