64. Landcommissionens Bedømmelse af Sagen Den Kongel. Slesvig=Holsteenske Landcommissions Bedømmelse af Sagen Pro Memoria. Die Priesterinsten des Kirchspiels Hagenberg Schvenstrup und Igen auf Alsøe, die sich unbefugterweise als Køtener rubriciren fahren in ihren, teils bei einer Kønigl. Rentekammer, teils bei der Commission, übergegebenen Vorstellungen von Zeit zu Zeit fort, eine verordnungdmäβige Landabfindung zu verlangen. Zu welchem Lage sich diese Angelegenheit seit ihrem Entstehen befindet und wie sie endlich zu erledigen seyn dürfte? wird eine Kønigl. Rentekammer aus folgender Geschichts-erzählung und den hierauf zu bauenden Vorschlägen ersehen belieben. – Durch den ersten unterm 8ten. Ap. 1772 mit hoherer Genehmigung erlassenen Bescheid, sind die Bolsleute zu Hagenberg von der Landabfindung der Priester-køtener und Insten gänzlich freigesprochen, und die Insten dagegen wie aus der Anlage sub. A. erhellet, wegen ihrer Versorgung mit dem nøtigen Lande nach dem Beispiel ähnlicher Fälle, an den Prediger selbst verwiesen. In Gemäsheit dieses Bescheides ist die Dorfschaft Hagenberg zur Separation ihres Feldes geschritten, ohne auf die Priesterinsten weiteren Bedacht zu nehmen. Als aber hiernächst die untern dänische Gesetze stehende Prediger auf Alsen der Versorgung der auf ihren Gründen wohnenden Køtner u. Insten auf alle Weise auszuweichen suchten, so erfolgte die sub. B. abschriftlich angeschlossene unmittelbare Verfügung vom 14ten. Jan. 1774 das die Prediger als Feldinteressenten zu der Versorgung aller Køtner u. Insten einen verhältnismässigen Beytrag leysten sollten. Die Frage also, ob die Prediger in den eingangs erwehnten Kirchspielen ihre Priesterinsten zu versorgen schuldig seyn, war keinen Zweifel weiter unterworfen, sondern ihre Verbindlichkeit dazu, in der angezogenen Resolution restgesetzet. Die Commis-sion lies daher in demselben Jahre von den Herrn Bruyn u. Otte, mit Zuziehung der Herrn Steingardt u. Thillemann, an Ort u. Stelle wegen Abfindungen der Priester-insten, eine Untersuchung anstellen. Nach gehaltener Rücksprache mit den Herrn Predigern, sind bey der Commission die heraus erwachsene dem Bericht sub. C. anliegende Vorschläge eingeliefert. Aus denselben erhellet bestimmt, mit wie vielen Schippen Landes ein jeder Predigerinste zu versorgen und welches Weyde-geld dafür von ihm zu erlegen sey? Durch das Resultat dieser Untersuchung, würde die Commission veranlast eine Kønigl. Rentekammer unterm 11 Febr. 1775 vorge-stellen, das die Bolsleute, nach der Vorschrift der oberwehten unmittelbaren Verfügung zu der Versorgung der Priesterinsten, ohne eine gantzliche Zerüttung ihrer vollendeten Feldseparation, nicht concuriren kønnten, die kønnten, die Prediger also durch einen ausdrücklichen Befehl der dänische Cantzelei, dazu angewiesen werden müssten. Unseren Antrag gemäs ist auch, wie eine Kønigl. Rentekammer uns in dem pro memoria von 12ten. Octob. 1776 zu erøffnen beliebt hat, eine Verfügung von erwehnter dänischen Cantzelei an die Prediger erlassen, dawider aber sind von ihnen Gegenvorstellungen, die der Bischof Ramus unter-schützte, gemacht worden. – Nach diesen Vorstellungen hat es das Ansehen gevinnen wollen, als wen für die supplicirenden Priesterinsten schon genugsam gesorget wäre. Das ist es aber nicht, wie man aus den anliegenden Berichten des Norburger Amthauses ersiehet. – In den Kirchspielen Igen u. Schwenstrup haben die Herren Prediger, ad dies officu, an die Insten Land heuerlich überlassen. Wen nun gleich die jetzigen Prediger diese Contracte nicht wieder aufrücken (?), u. das Weidegeld erhøhen kønnen, so sind doch ihre Nachfolger nicht daran gebunden, u. dann sehen sich die Insten aufs neue entweder einem Verlust des ihnen nur heuerlich überlassenen Landes, oder eine willkürliche Erhøhung des Weidegeldes unterworfen. So lange nicht eine bestimte Anzahl von Schippen Landes mit jeder Instenstelle unzertrennlich ver-bunden u. das Weidegeld unveränderlich festgesetzt wird, so lange ist es unläug-bar, das die Insten von welchen die Rede ist, nicht verordnungsmässig abgefunden worden. – Die Priesterinsten des Kirchspieles Hagenberg befinden sich zum Theil noch in grøsserer Verlegenheit u. sind gantz unversorgt. Der Pastor Herrn Nyeland beschoniget zwar die Unterlassung der, wegen ihrer Abfindung, auch von ihm zu befolgenden Vorschuβ, mit der Ausflucht, das er ihnen 20 Tonnen Landes für 5r. á Tonnen angeboten, sie dasselbe aber nicht annehmen wollen, er solches Land also an andere u. selbst an einige Insten ausgethan, u. das zu seinen Bedürfnissen erforderliche Land nur übrig behalten habe. Allein es war den Hagenberger Insten nicht zu verdenken, das sie die Tonne Landes für eine so erhøhte jährliche Abgabe anzunehmen sich weigerten. – Damit nun endlich den unaufhørlichen gegrundeten Klagen der Priesterinsten abgeholfen, u ihre Versorgung so eingerichtet werden møge, das sie nicht immer neue Anfectungen leidet u. statt einer Wohltat für sie eine Bürde wird, die ihre Kräfte übersteiget; so weis die Commission keine andere Auskunft an die Hand geben, da die Einkopplund u. geschehene Setzung der Dorfschaften keine anderen als einen freiwilligen Beytrag der Bolsleute gestattet u. derselbe nicht zu erwarten ist, als das die drey Prediger in den Kirchspielen Igen, Schwenstrup u. Hagenberg, so viel Schippen Landes, als in dem Bedenken des Herren Otte Steingardt u. Thillemann vorgeschlagen worden, das solche mit den Instenstellen unzertrenlich zu verbinden, u. dafür die teils bereit bestimte, theils aber von unparteyischen Männern erst zu bestimenden Weidegelder an die Prediger zu erlegen sein. Diese Auslegung müste aber von der Commission, mit Zuziehung der beykommenden Officialen, nemlich der Herren Steingardt u. Tillemann, regulirt, darüber eine formliche Achte errichtet, u. solche høhere Orts bestätiget werden. – Es ist freilich voraus zu sehen, das gegen die Ausführung dieses Vorschlages mannigfaltige Hindernisse u. Schwierigkeiten werde regegemacht werden. Allein die wichtigste Ausflucht der Herrn Prediger, das sie als usufructuarii ihres Landes, davon zum Nachtheil ihrer Nachfolger im Amte, an andere nichts auf beständig überlassen dürfte, ist durch die unmittelbare Verfügung vom Jahre 1774 bereits vøllig gehoben. – Nach derselben sollen sie zu allen Køtenern u. Insten des Dorfs verhältniβmässigen Beytrag leisten; sie leiden also gegenwärtig nicht wen man ihnen die einseitige Versorgung ihrer Insten aufleget würden sie nicht zum Theil im weit mehreren an Lande haben hergeben müsten wen in Gemäsheit jener Resolution, zu Versorgung samtlicher Dorfkøtener u. Insten ein Beytrag von ihnen geleistet wäre, u. sie die hierunter ausdrückliche Vorschrift befolgen müssen? der Zufal das dieses nicht geschehen kønnen, kann ihnen nicht zu klagen, habe sie auf keine Weise eine gegründete Ursache. Sie haben die mehresten ihrer Landereien an andere überlassen, u. verlieren also nichts weiter indem sie an jedem Insten einige Schip Landes auf beständig abtreten, also das sie vielleicht einige Schillinge weniger Weidegelde á Schip erhalten wen solches von unparthaischen Landver-ständigen u. nicht wilkürlich bestimt wird. Man mus also eine Kønigl. Rente-kammer schuldigst ersuchen durch eine gefällige Corespondentz mit der dänischen Cantzlei zu veranlassen, das die Versorgung der Priester Insten in den øfterwehnten drey Kirchspielen vorgeschlagernemassen von der Commission zur Volstreckung gebracht werden kønne zu welchem Bek..f man sich alsdann die gefällig Bemitterung der Acten erbitten mus. Kønigl. Slesvig–Holsteinische Landcommission auf Gottorf d. 15 Marts 1783. Fl v Boye. Melricius. G Llemann. M. G. Drøhse. An die Kønigl. Rentekammer No. 642 ….. L. N. S. C. ad c u 1629. t:
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