54. Stiftelsesbrev for Skt Jørgens hospital Køniginn Dorothea´ Stiftung und Begnadigung für das Hospital St. Jürgen zu Søn- derburg d.d. Koldingen d. 23.ten Juni 1565. – Mir Dorothea von Gottes Gnaden zu Dänemark, Norwegen, der Wenden und Go-then Køniginn geboren zu Sachsen, Gräfinn zu Oldenburg und Delmenhorst z. z. Wittbo. Bekennen hiemit für jedermännlich nachdem befunden, dasz die Güter, jährliche Emkunft und Hebung, so zu Erhaltung des Gotteshauses in unser Leibge-ding der Stadt Sonderburg St. Jürgen genannt, vor vielen Jahren gestiftet vielfälti-ger Weise, den Armen abhanden worden, verkauft und entkommen, dasz nämlich durch solch untreulich Enthebung gemeldtes Armhaus gänzlich in Abgang und Verkürzung der armen Leute gereichen wollen; Als haben wir derhalben, und Zu-vorkommung künftigen Miβverstændes, dem allmächtigen Gott zu Ehren, Lob und auch zur Erhaltung der Armen, alle die Einkünfte und Einhebungen, so zu gemeld-tes Gotteshaus gehørig und um gøttlichen Namens Willen, fundiret und eingethan hiemit in eine beharrliche Richtigkeit bringen, und aufs naue bestätigen lassen, für uns und unsere Nachkommen, und befindet sich diese nachfolgende jährliche Hebunge; Zu Ulkebüll Hans Paulsen giebt Gersten 3 Oertig für ein Futterrind ½ Oertig Habern 5 Oertig wenn Mast ist ein Beedeschwein, darnach das 5.te Schwein Jagegelder 6 f. Jürgen Lassen giebt Gersten 3 Oertig für ein Futterrind ½ Oertig Habern 5 Oertig wenn Mast ist ein Beedeschwein, darnach das 5.te Schwein, Jagegelder 6 f. Las Jaspersen giebt Gärsten anderthalb Oertig für ein Futterrind ½ Oertig Habern drittehalb Oertig wenn Mast ist ein Beedeschwein, darnach das 5.te Schwein Jagegelder 6 f. In Sundmark Jes Jepsen giebt Gersten siebentehalb Oertig Habern siebentehalb Oertig. In Wollerup Nis Schrøeder giebt Gärsten 1 Oertig Habern 1 Oertig. In Steffning Chr. Nielsen giebt Gärsten 1 Oertig Habern 1 Oertig. Zu Brandsbüll Peter Hansen giebt Gärsten 1 Oertig Habern 2 Oertig in Mintberg Laue Jensen giebt Gärsten 4 Schipp Habern 6 Schipp. Nis Kock giebt Habern 2 Schipp Jürgen Hansen giebt Gersten 4 Schipp Habern 6 Schipp. Paul Nielsen giebt Gersten 1 Oertig Habern 1 Oertig. Chr. Berthelsen giebt Gersten 4 Schipp Habern 6 Schipp. In Stohlbroe Lass Hansen giebt Gersten drittehalb Oertig vier Schipp Habern 4 Oertig 9 Schipp Jagegelder 6 f. Oluf Hansen giebt Gersten 14 Schipp Habern anderthalb Oertig 1 Schipp. Auf Arrøe in Dunkier Claus Christensen giebt Gersten 1 Oertig. In Sonderburg Jürg. Petersen Stadtvogt vier Ackern im Felde Sunderborg so zum Hospital gehøren davon giebt jährlich 12 Schipp Habern. Hinrich Hansen giebt Gersten 9 Schipp Habern 12½ Schipp. Jürgen Andersen giebt Gersten 2 Oertig 3 Schipp Habern 5 Oertig 7½ Schipp, und soll mit Pflug und Egge den Armen dienen gleich den andern Lasten. In Sundewitt Düttebüll – Düppel Barthel Knudsen giebt Gersten 2 Oertig für ein Futterrind ½ Oertig Habern 3 Oertig wenn Mast ist ein Beedeschwein, darnach das 5.te Schwein Jagegelder 6 f. Holz 8 Fuder. Gregorius Marquardsen giebt Gersten 1 Oertig für ein Futterrind ½ Oertig Habern 3 Oertig wenn Mast ist ein Beedeschwein, darnach das 5.te Schwein, Jagegelder 6 f. Holz 8 Fuder. In Stenderup Michel Lauesen giebt Gersten 2 Oertig für ein Futterrind ½ Oertig Habern 3 Oertig, wenn Mast ist ein Beede-schwein darnach das 5.te Schwein, für eine wüste Stätte 8 f. Jagegelder 6 f. Holz 2 Fuder. Jürgen Jensen zu Dünte giebt Gersten 1 Oertig Habern 2 Oertig Jagegelder 6 f. Holz 6 Fuder. An Zinsegelder die Haupt=Summa nach Ausweisung des Jahrs-buchs und besiegelten Briefe 25 S. shl. Jährliche Zinse davon 12 shl. 7 f. ein Fuder Heu, noch von Toft. Geld und Kohlhøfen den Armen zugehørig jährliche Rente 6 shl. 11 f. Noch haben wir aus Gnaden den Armen zu Nothdurft an Holz jährlich dazu gegeben 50 Fuder, so ihnen jährlich vom Hause Sonderburg soll geliefert werden noch überdem den Armen zugehørig eine groβe Weide. – Hinrich Høier seinem Hause, den Armen auch gehørig. Welche alle und jede Begnadigung und Einkunft samt denen Jagegeldern sollen und møgen also gevortes der Gotteshauses Armen neben allem dem so künftig immer zu erfragen, dasz ihnen zugehørig sein møchte ohne männschliches Verhindern und Verbieten, nutzen genieβen und gebrauchen mit allen und jeden Diensten, feste Brüche und in Summa aller andern Auflage, allermaaβen und Gestalt die andern Unterthanen und Amtsgehørige zu dem Hause Sonderburg zu leisten schuldig und pflichtig sein dabei. Wir Unsere Erben und Nachkommen sie zu Recht handhaben schützen und schirmen sollen. Und gebie-ten hierauf Unserm Amtmann zu Sonderburg so jetzunder ist, und nachkommen wird auch Bürgermeister und Rath unserer Stadt Sonderburg daselbst und sonsten insgemein, allen und jeden unserer Unterthanen und Angehørigen in Gnaden ernst-lich und wollten es also auch gehalten haben ihr wolltet ausgenanntes Gotteshaus und derselben Armen über diese ihre Begnadigung nicht belästigen oder in keine Wege behindern so ihnen zur Einbringung ihrer jährlichen Einkünfte und Gebühr schädlich sein møchten und sollen der Bauern gemeldter Amtmann und Bürger-meister und Rath darauf schon und halten, dasz diese Unsere Meinung wirklich voller Gelübde geschehe und der Armen Einhebungen alle Wege zu rechter Zeit bei Strafe eingebracht und in keine Wege aufgehalten werden, daran zeigt ihr Gott dem Allmächtigen vornehmlich und an Uns einen gnädigen Gefallen. – Geben auf Unserem Leibgedinges Schloβ Koldingen d. 23.Juni Anno nach Unsers Erløsers Geburt 1565 Jahr dieβ alles bezeuge Ich Køniginn Dorothea zu Dänemark mit eigner Hand. – L. S. – Ein Oertig Gersten beträgt in Sonderburg 12 Schipp und 1 Oertig Hafer 20 Schipp. Statt des Beedeschweins wird gegenwärtig 1 Rthlr. 24 f. von denjenigen welche nach Zuhalt der vorstehenden Fundations=Acta zu dieser Lieferung verpflichtet sind, an das Hospital bezahlt. Dagegen haben die hier erwähnten Lieferungen des 5.ten Schweins und eines halben Oertigs für ein Futterrind gänzlich aufgehørt. Die 6 f. Jagegeld werden aber auch noch jetz entrichtet. In Hinsicht der über das Hos-pital in Sonderburg zu führenden Oberaufsicht sind in dem Reglement d.d. Chris-tiansburg d. 25.Nov. 1754 betræffend die Kirchen Schul- und Hospitalssachen zu Sonderburg folgende Vorschriften enthalten. Bei den in Hospitalssachen erforder-lichen Zusammenkünfte führt der Amtmann oder dessen Gevollmächtigter das præsiduum, auβer demselben und dem Kirchen=Probsten sollen sämtliche Mitglie-der des Magistrats befügt sein dabei zu erscheinen und mit zu deliberiren, doch mit der Einschränkung, daβ Sie in Ansehung der inAnregung gebrachten Vorfälle nur zusammen das dritte Votum mithin der Amtmann und der Probst die beiden übrigen führen. Der Bürgermeister aber secundum plurima votiren, und demnächst die Schlüβe mit unterschreiben soll. Übrigens sind über die angestellten Berathschlagungen und darauf erfolgende Schlüβe ordentliche Protocolle u. Registraturen zu halten u. Zur künftigen Nachricht beizulegen.-
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