39. Et Musik Privillegium Et Musik Privillegium, gjældende for Nordborg-Amt 1786. – Wann das dem Hrn. Rathsverwandten Gørrisen in Sonderburg ertheilte allerhøch-ste Privillegium zur musikalischen Aufwartung in der Stadt und dem Amte Sonder burg, wie auch in dem Amte Norburg, mit Ausnahme der Insel Arroe, auf seinen ältesten Musicanten-Gesellen Peter Hinrichsen unterm 1’ Julii v. J. dahin allergnä-digst extendirt worden, dasz er hinfuhro nebst seinen Gesellen bei vorfallenden Hochzeiten und andern frøhlichen Zusammenkünften, wobei Music verlangt wird, den Musicantendienst verwalten møge, gedachter Stadt und Amtsmusicant Peter Hinrichsen aber, über die wider sein allerhøchstes privillegium von unbeikommen-den sogenannten Spielleuten verübten Contraventionen und den ihm dadurch geschehenden Eintrag, hieselbst Beschwerde geführt; so werden auf sein Ansuchen die bereits in den Jahren 1743, 1754 und 1757 von den hiesigen Amthause er-laβenen und resp. auf dem Ding und von den Canceln øffentlich bekannt gemach-ten Strafbefehle, hiedurch erneuert und mithim sämmtlichen Untergehørigen der Norderharde hiedurch alles Ernstes angewiesen, sich bei anfangserwahnten Gele-genheiten, keiner andern Music als der seinigen zu bedienen und zwar bei Strafe von 4 rthlr. für denjenigen der fremder Music sich bedient und von 2 rthlr. für den Spielmann der ohne Erlaubnisz spielt. – Wornach alle und jede sich gebührend zu achten und haben die Contravenienten ohnfehlbar zu erwarten, dasz sie mit der an-gedrohten Køniglichen Brüche, nach geschehener Denunciation, unabbittlich wer-den angesehen werden. Norburger Amthaus den 24: Nov. 1786 JoH. v. Sichling Udenpaa stod skrevet: Publicandium Hackenberg et remittendum. –
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