2. Overenskomst mellem diakonen Brandt Vereinbarung zwischen dem Diaconus Brandt in Lauensby und Hans Jørgen- sen Moos in Swenstrup vom 18.ten Octob.1748, wegen der auf dem Swen- struper Felde belegenen Lauensbyer Kapellaney Länderein. Zuwiβen: daβ heute dato wegen des auf Svenstrup Feld belegenen Capelaney Grundes zwischen den Wohl Ehrwürdigen Herrn Diaconum Johannes Brandt in Lauensby einer = und Hans Jürgensen Mooβ mit seines Vaters consens, und mit Beystand des Herrn Christian Frost alβ respective Cautions=Mann anderseits in des p. t. Kønigl. Hardesvoigts gegenwart und unter deβen Vermittelung folgender accord und Contract freywillig und wohlbedächtig ist Beliebet und getroffen worden: I. Ist pacisciret und werglichen, daβ Hans Jürgensen Mooβ den sogenandten auf Swenstrup Feld Belegenen Capellansgrund den sein Vater und Groβvater in Veste und Gebrauch gehabt, und Ersterer gutwillig an Ihn überlaβen, von nun an in Veste haben und dafür die gewøhnliche Acht Vestegehter binnen 14 Tagen erlegen darnebst auch 2. die von seinem Vater Jürgen Jacobsen in 4 Jahren im rückstande gebliebene und durch des Hrn. Christian Frost Vermittelung auf Fünfzig Mark L. behandelte Grundhäuer in 3.en Terminen alβ auf Weynachten, Johannes u. Michaelis dieses und nechstkünftigen 1749 Jahres an den Hr. Diac. Johannes Brandt abtragen solle. 3. Werden von diesem Capell. Grund die 3 ackern auf Smiedeberg, so 5 Sip. Gersten Land betragen zu einer Hauβbaustäte von Hans Jürgensen Mooβ abgestanden und dem Hrn Diac. Joh. Brandt zur wilkührlichen Disposition überlaβen. 4. Soll Hans Jürg. Mooβ von dem übrigen Cap. Grund wie er in der davon vorhan-denen Specification bezeichen ist, jährlich um Ostern an der Capellaney zu Lauensby an baarem Gelde (wovon jedoch die vormalβ mitabgegebenen Korn= Schulde mit eingerechnet ist) überhaupt bezahlen Acht schreibe 8 Rthlr. Wann aber die von dem Hrn. Diac. J. Br. ihm vorbehaltene Hauptstäte keinen Fortgang haben møchte daβ also die dazu abgestandene 3 ackern auf Schmiedeberg bey dem andern Cap. Grunde unabgesondert verblieben, so dann soll Hans Jürgensen Mooβ alβ p.t. Usufructuarius davon an dem Hrn. Diac. Joh. Brandt an jährlicher Grund-häuer die Schulde miteingerechnet jährlich um Ostern bezahlen Zehen schreibe 10 Rthlr. Und damit Hr. Diac. Joh. Br. wegen derprompten und richtigen bezahlung dieser Veraccordirten jährl. Grundhäuer destomehr versichert seyn kønne, so hat der Herr Chr. Frost dafür die Caution übernomen, und mittelst seiner eigenhändi-gen Nahmenunterschrift und Subhypotheca Conorum gelobet, dafür alβ selbst Schuldener einzustehen. Wann aber der Hr. Frost aus gutem willem sich solcherge-stalt für andern verschreibet und Verbürget, so wird alhir für demselben mit ausbe-dungen, und ihm zugestanden, daβ im fall H. Jürg. Mooβ nicht also wihrtschaften møchte, alβ einem fleiβigen und rechtschaffenen Hauptwihrt gebühret; und Hr. Frost darüber in Schaden zu gerathen, besorgen müste, Er alβ dann berechtiget seyn solle, diesen Cap. grund selber in Nützung und gebrauch an sich zu nehmen und H. Jürg. Mooβ denselben an Ihn abzustehen verpflichtet seyn Ihm auch die Veste darauf unweigerlich gereichet werden. Obige Accords=puncten nun (so in vier pacti aufgesetzet) von beyden Seiten her und getreulich zu erfüllen, haben beyderseitige Contrahenten dieselben zu mehrern Uhrkund und Oberbindlichkeit gleich auch der p.t. Kønigl. Hardesvogt zur Vitt-lichhed eigenhändig unterschrieben und besiegelt. So geschehen. Norburg den 18 Octobr. 1748 Hans Jørgensen moos Hac conditione u. in Hofnung daβ es mit der Haus Baustelle vøllig zum Stande Jørgen Jacobsen mos. kommen werden, subscribt Christian Frost alβ gebedtende Caution. – Johannes Brandt C. G. v. Faltz (Brandtts og Frost´ Segl findes endnu, Herreds- fogedens er afrevet, for de øvrige har ingen været).
|